Urteil des Bundesgerichts zur stillschweigenden Befreiung (10.März 2015)
Im Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 wurde beschlossen, dass sich alle Grenzgänger, die dazumal stillschweigend von der Krankenversicherungspflicht nach KVG befreit wurden, einen neuen Antrag auf die Unterstellung unter die Krankenversicherungspflicht in der Schweiz stellen können.
Eine stillschweigende Ausübung des Optionsrechts ist somit nicht zulässig. Damit eine Befreiung rechtskräftig ist, muss eine schriftliche Befreiung vorliegen.
Den Auftrag zur Prüfung bzw. den Antrag auf die Unterstellung unter die Schweizer Versicherungspflicht wird an die zuständige kantonale Stelle gestellt.
Sofern dort kein formelles Befreiungsgesuch vorhanden ist, wird dem Grenzgänger die Unterstellung unter die Schweizer Versicherungspflicht gewährt.
Der Grenzgänger hat dann innerhalb einer von der kantonal zuständigen Stelle gesetzten Frist, die Pflicht, sich eine entsprechende Krankenversicherung zu suchen und den Nachweis der gesetzlichen Schweizer Krankenversicherung nach KVG zu erbringen.